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Geschäftsbedingungen Fenne KG

1. Allgemeine Bestimmungen
Für Lieferungen und Leistungen (im folgenden Lieferungen) des Lieferers oder Leistenden (im folgenden Lieferer) gelten allein die nachstehenden Bedingungen.
Verkaufs- und Lieferungsbedingungen des Lieferers entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bestellers haben keine Geltung, auch wenn der Lieferer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt auch, wenn anders lautende Bedingungen dem Auftrag des Bestellers beigefügt oder darin genannt sind.
Von diesen Bedingungen abweichende Abmachungen gelten immer nur für das Geschäft, für welches sie vereinbart sind, haben aber weder rückwirkende Kraft, noch gelten sie für spätere Geschäfte, sofern sie nicht besonders erneuert sind.

2. Bestätigung
Alle telefonischen und mündlichen Vereinbarungen, besonders alle Geschäfte, die Vertreter des Lieferers vermitteln, bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

3. Preise
Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Angebote und Preise sind freibleibend. Nur vom Lieferer bestätigte Preise sind maßgebend. In der Bestellung vorgeschriebene Preise sind nur gültig, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich bestätigt werden.

4. Lieferzeit
Lieferfristen und -termine sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, annähernd.
Nur die vom Lieferer in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit hat Gültigkeit. Die vom Besteller verlangten Lieferzeiten werden nicht anerkannt.
Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, sowie die Einhaltung von vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Besteller voraus.
Verzugsstrafen oder Schadenersatzansprüche für verzögerte Lieferung sind auf 10% des Lieferwertes beschränkt.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

5. Lieferungsverhinderung
Lieferungsverzögerung oder Lieferungsunmöglichkeit durch höhere Gewalt, Betriebsstörung, Feuer, Ein- und Ausfuhrverbote, Verkehrsstörungen, Streiks, Mangel an Rohmaterial usw., beim Lieferer oder bei Vorlieferanten hervorgerufen, verlängert die Fristen angemessen oder entbindet den Lieferer von der Lieferungsverpflichtung.

6. Versand
erfolgt, sofern in den Angebotsunterlagen nichts gegenteiliges geregelt ist, auf alleinige Rechnung und Gefahr des Bestellers. Ohne bestimmte Weisung für den Versand wird derselbe nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit für billigste Verfrach-tung bewirkt.

7. Verpackung
wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Bei Speditions-, Frachtführer- oder Post-Sendungen werden Verpackung und die vorauslagten Frachtkosten in Rechnung gestellt.

8. Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind nur rechtswirksam, wenn sie an den Lieferer direkt erfolgen.
Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Alle Forderungen des Lieferers werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder dem Lieferer nach dem jeweiligen Vertragsschluß Umstände bekannt werden, die nach Ansicht des Lieferers geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Ferner ist der Lieferer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen.

9. Eigentumsvorbehalt
Bis zur völligen Bezahlung bleibt die Ware Eigentum des Lieferers. Der Besteller ist nicht berechtigt, sie an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Diese Bestimmung gilt auch für die durch Verbindung oder Verarbeitung entstehende neue Ware.
An der entstehenden neuen Ware erlangt der Lieferer Miteigentum.
Veräußert der Besteller Eigentumsvorbehaltsware, hat er den Eigentumsvorbehalt weiterzuleiten.
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt, der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

10. Haftung für Mängel
Die Empfänger der Waren sind verpflichtet, diese nach Eingang auszupacken und die Stückzahl und die Ausführung zu prüfen. Lieferungen mit unerheblichen Mängeln sind vom Besteller entgegenzunehmen.
Beanstandungen sind dem Lieferer innerhalb 8 Tagen nach Wareneingang schriftlich mitzuteilen.
Bei begründeten Mängeln steht es dem Lieferer frei, entweder Gutschrift zu erteilen oder gegen Rückgabe der beanstandeten Ware Ersatz zu liefern oder die Mängel zu beseitigen. Ein Anspruch auf Vergütung von Schäden, die über den Kaufpreis der Ware hinausgehen, steht dem Besteller nicht zu.
Zur Mängelbeseitigung ist dem Lieferer angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird ihm dies verweigert, ist er insoweit von der Gewährleistung befreit.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen.
Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Eingriffe oder Änderungen vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung.

11. Gerichtsstand
Alleiniger Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, der Sitz des Lieferers.
Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

12. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbildlich.